"Mittlerweile ist Rheinland-Pfalz ...", so schreibt der Bund der Steuerzahler, " ... das einzige deutsche Bundesland, in dem Ausbaubeiträge ohne jeden Abstrich verpflichtend von den Kommunen erhoben werden müssen. Dabei wird die Kann-Regel im Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) durch die Gemeindeordnung, nach der Beiträge erhoben werden müssen, zu einer kommunalen Verpflichtung."
Das Land Rheinland-Pfalz hat am 05.05.2020 die Änderung des KAG beschlossen. Danach sind zwingend ab dem 01.01.2024 für die Abrechnung von Investitionen an Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge zu erheben. Der Gemeinderat Kasbach-Ohlenberg hat in seiner Sitzung am 15.11.2022 den Grundsatzbeschluss über die Einführung des wiederkehrenden Beitrages gefasst und die grundlegenden Eckpunkte der Satzung mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen. Es wurden zwei Abrechnungsgebiete festgesetzt, die Ortsteile Kasbach und Ohlenberg/Erl.
Vorher wurden Kosten, die für Straßenausbaumaßnahmen entstanden, als einmalige Beiträge auf all diejenigen Grundstücke umgelegt, die über die jeweilige Verkehrsanlage tatsächlich und berechtigterweise zugänglich sind. Für die einzelnen Anlieger kamen z.T. erhebliche Beiträge zustande. Sinn der wiederkehrenden Beiträge ist es, nicht nur die unmittelbaren Anlieger, sondern alle Angehörigen eines Abrechnungsgebiets an den Kosten zu beteiligen. Das hat den Vorteil, dass die Kosten für jede(n) einzelne(n) geringer ausfallen, da der Betrag auf mehrere Schultern verteilt wird. Das ist natürlich mit dem Nachteil erkauft, dass man häufiger an der Finanzierung beteilgt wird, nämlich immer dann, wenn irgendwo im Abrechnungsgebiet eine Straße erneuert wird.